Espinar kann nicht warten: Für ein wirksames Europäisches Lieferkettengesetz

Das EU-Lieferkettengesetz

Wenn die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflicht in ihrer derzeitigen Fassung angenommen wird, gilt sie für die folgenden Unternehmen:
1. EU-Unternehmen:
a) Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro.
b) Unternehmen, die in Hochrisikosektoren tätig sind, einschließlich Bergbauunternehmen, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro.
2. Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes außerhalb der EU gegründet wurden, aber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie haben in dem Geschäftsjahr, das dem letzten Geschäftsjahr vorausging, innerhalb der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Eur im Falle von Hochrisikosektoren wie dem Bergbau erzielt.
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie muss ein Unternehmen, das seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt wahrnehmen will, folgendes sicherstellen:
a) Die Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Politik.
b) Die Aufdeckung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen ihrer Tätigkeiten.
c) Die Vermeidung und Begrenzung potenzieller nachteiliger Auswirkungen, Beseitigung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes.
d) Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens.
e) Monitoring der Wirksamkeit ihrer Politik und ihrer Sorgfaltspflichtmaßnahmen.
f) Öffentliche Kommunikation und Transparenz zum Thema Sorgfaltspflicht.
Artikel 25 der Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Führungskräfte großer Unternehmen die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen soll es unternehmensinterne Verfahren geben. In der Richtlinie ist auch vorgesehen, dass die Kosten für die Einrichtung und Durchführung von allen Verfahren zur Sorgfaltspflicht von den Unternehmen getragen werden sollten.
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Unternehmen regelmäßige Evaluierungen durchführen, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Diese Bewertungen sollen mindestens alle zwölf Monate und zusätzlich immer dann durchgeführt werden, wenn es begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass neue und erhebliche Risiken hinzugekommen sind. Die Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht sollen entsprechend der Ergebnisse dieser Evaluierungen aktualisiert werden.

Die Durchsetzung erfolgt durch die Aufsichtsbehörden, die von sich aus eine Untersuchung einleiten können oder wenn ihnen begründete Bedenken mitgeteilt werden. Sie können auch Inspektionen durchführen, wenn sie feststellen, dass die staatlichen Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden, und eine Frist für Abhilfemaßnahmen setzen. Sie können auch anordnen, Verstöße abzustellen, von einer Wiederholung abzusehen, Abhilfemaßnahmen zu treffen, Geldstrafen verhängen und einstweilige Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr eines ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schadens abzuwenden.

Schließlich ist auch die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden aufgrund von Verletzungen der Sorgfaltspflicht in der EU-Richtlinie vorgesehen.

Die deutsche Entsprechung für die Umsetzung dieser Sorgfaltspflicht ist das sog. „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, das 2023 in Kraft tritt. Doch das deutsche Gesetz gilt nur für deutsche Unternehmen und unmittelbar nur für direkte Aktivitäten. Der Import und die Weiterverarbeitung von Rohstoffen ist im Gesetz nur ungenügend berücksichtigt.
Damit die Betroffenen in Peru davon profitieren können, ist also eine deutliche Verbesserung des deutschen Gesetzes notwendig. Das EU-Lieferkettengesetz sorgt zunächst für einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Unternehmen, die in der EU Umsätze machen. Und es enthält einen umfassenderen Ansatz zur Lieferkette, der die Sorgfaltspflicht auch auf die Überprüfung der Zulieferer ausweitet. So könnten Unternehmen wie Aurubis, ein in Hamburg ansässiges Unternehmen und einer der größten Kupferverarbeiter in der EU, verpflichtet werden, ihre Sorgfaltspflicht auszuweiten und Einfluss auf die Betreiber der Kupferminen, aus denen sie das Erz beziehen, zu nehmen.

Das EU-Lieferkettengesetz

Wenn die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflicht in ihrer derzeitigen Fassung angenommen wird, gilt sie für die folgenden Unternehmen:
1. EU-Unternehmen:
a) Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro.
b) Unternehmen, die in Hochrisikosektoren tätig sind, einschließlich Bergbauunternehmen, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro.
2. Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes außerhalb der EU gegründet wurden, aber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie haben in dem Geschäftsjahr, das dem letzten Geschäftsjahr vorausging, innerhalb der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Eur im Falle von Hochrisikosektoren wie dem Bergbau erzielt.
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie muss ein Unternehmen, das seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt wahrnehmen will, folgendes sicherstellen:
a) Die Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Politik.
b) Die Aufdeckung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen ihrer Tätigkeiten.
c) Die Vermeidung und Begrenzung potenzieller nachteiliger Auswirkungen, Beseitigung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes.
d) Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens.
e) Monitoring der Wirksamkeit ihrer Politik und ihrer Sorgfaltspflichtmaßnahmen.
f) Öffentliche Kommunikation und Transparenz zum Thema Sorgfaltspflicht.
Artikel 25 der Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Führungskräfte großer Unternehmen die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen soll es Verfahren im Unternehmen geben. In der Richtlinie ist auch vorgesehen, dass die Kosten für die Einrichtung und Durchführung von allen Verfahren zur Sorgfaltspflicht von den Unternehmen getragen werden sollten.
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Unternehmen regelmäßige Evaluierungen durchführen, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt zu überwachen. Diese Bewertungen sollen mindestens alle zwölf Monate und zusätzlich immer dann durchgeführt werden, wenn es begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass neue und erhebliche Risiken hinzugekommen sind. Die Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht sollen entsprechend der Ergebnisse dieser Evaluierungen aktualisiert werden.

Die Durchsetzung erfolgt durch die Aufsichtsbehörden, die von sich aus eine Untersuchung einleiten können oder wenn ihnen begründete Bedenken mitgeteilt werden. Sie können auch Inspektionen durchführen, wenn sie feststellen, dass die staatlichen Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden, und eine Frist für Abhilfemaßnahmen setzen. Sie können auch anordnen, Verstöße abzustellen, von einer Wiederholung abzusehen, Abhilfemaßnahmen zu treffen, Geldstrafen verhängen und einstweilige Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr eines ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schadens abzuwenden.

Schließlich ist auch die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden aufgrund von Verletzungen der Sorgfaltspflicht in der EU-Richtlinie vorgesehen.

Die deutsche Entsprechung für die Umsetzung dieser Sorgfaltspflicht ist das sog. „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, das 2023 in Kraft tritt. Doch das deutsche Gesetz gilt nur für deutsche Unternehmen und unmittelbar nur für direkte Aktivitäten. Der Import und die Weiterverarbeitung von Rohstoffen ist im Gesetz nur ungenügend berücksichtigt.
Damit die Betroffenen in Peru davon profitieren können, ist also eine deutliche Verbesserung des deutschen Gesetzes notwendig. Das EU-Lieferkettengesetz sorgt zunächst für einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Unternehmen, die in der EU Umsätze machen. Und es enthält einen umfassenderen Ansatz zur Lieferkette, der die Sorgfaltspflicht auch auf die Überprüfung der Zulieferer ausweitet. So könnten Unternehmen wie Aurubis, ein in Hamburg ansässiges Unternehmen und einer der größten Kupferverarbeiter in der EU, verpflichtet werden, ihre Sorgfaltspflicht auszuweiten und Einfluss auf die Betreiber der Kupferminen, aus denen sie das Erz beziehen, zu nehmen.